Version 01.2019
Die von der Adolf Kuhn AG (nachfolgend Kuhn AG, Vermieterin, genannt) abgeschlossenen Verträge für mobile Bauten (Zelte, Festhallen, Lagerzelte, Bühnen, Böden, Tribünen etc.) sowie die Verträge für das gesamte zusätzlich gelieferte Material (Bestuhlungen, Tische etc.) unterstehen den nachfolgenden Bedingungen. Vorbehalten bleiben ausdrückliche anders lautende Regelungen im Einzelfall.
Die gelieferte Bauten und Materialien bleiben im Eigentum der Adolf Kuhn AG. Sie sind nicht gegen
Diebstahl versichert. Es ist ratsam, bei grösseren Bauten das Areal während der Montage- und Demontagezeit zu bewachen. Allfällige Bewachungskosten gehen zu Lasten des Mieters.
Der genaue Standort des zu erstellenden Objektes ist durch den Mieter vor Montagebeginn zu markieren. Der Mieter ist verpflichtet, vor Beginn der Montagearbeiten bei den zuständigen Stellen die Pläne einzusehen und sich Angaben über die genaue Lage unterirdischer Leitungen und Kabelstränge zu beschaffen. Sofern auf dem Standortgelände unterirdische Leitungen vorhanden sind, hat der Mieter deren Lage auf dem Bauplatz zu markieren und die Adolf Kuhn AG spätestens fünf Tage vor Montagebeginn über die genaue Lage schriftlich zu informieren. Für Schäden an nicht gemeldeten, falsch oder unklar markierten Leitungen, lehnt die Adolf Kuhn AG jede Haftung ab. Grundsätzlich ist für alle Bauten ein möglichst ebenes Gelände vorzusehen. Bei abnormalen Terrainverhältnissen ist ein vom Mieter zu erstellender Nivellierungsplan erforderlich. Der betreffende Bauplatz muss vor der Anlieferung des Materials geräumt sein und muss für schwere Lastwagen gut zugänglich und befahrbar sein. Allfällige Beschädigungen von Platten, Rasen etc. gehen zu Lasten des Mieters. Kosten für Standortänderungen nach Platzbesichtigung und Vertragsabschluss werden dem Mieter separat nach Aufwand verrechnet. Ebenso ungeplante Veränderungen der Platzbeschaffenheit. Das Aufräumen und Instandstellen des Geländes nach der Veranstaltung sowie eine allfällige Entsorgung von Abfällen ist Sache des Mieters. Aufräumarbeiten, die durch die Adolf Kuhn AG anstelle des Mieters durchgeführt werden müssen, werden dem Mieter nach Aufwand separat verrechnet. Während der Montage und Demontage ist das Betreten des Areals durch Unbefugte untersagt. Bei grösseren Bauten ist bei den Arealzugängen eine Verbotstafel anzubringen. Für Unfälle, die Unbefugten zustossen, haftet die Adolf Kuhn AG nicht.
Der Mieter übernimmt und besorgt folgende Arbeiten zu seinen Lasten, falls diese nötig sind:
a) Das Einholen der nötigen Bewilligung zur Erstellung der Bauten (Bau- und Verkehrspolizei, Gesundheitsbehörde etc.).
b) Die Zufuhr des elektrischen Stromes ab Anschlussleitung bis Schaltkasten. Diese Arbeiten hat ein konzessionierter Installateur gemäss den ortsüblichen Vorschriften auszuführen.
c) Die Installation der erforderlichen Wasserleitungen.
d) Der Innenausbau der Bauten (z.B. Bretterböden, Buffetanlagen, Dekorationen, Bühnenscheinwerfer,
Aufbau der Bestuhlung etc. ).
e) Die Kanalisations- und Grabarbeiten für die Ableitung des Regenwassers entlang der Bauten.
f) Die Abnahme und angemessene Überwachung des Objekts und dessen sorgfältige Behandlung. Der Mieter genehmigt die Mietobjekte indem er mit der Inneneinrichtung beginnt, oder die Mietobjekte
anderswie in Gebrauch nimmt. Allfällige spätere Verschlechterungen der Mietsache (z.B. Undichtigkeit)sind unverzüglich zu melden, andernfalls gelten die Mietobjekte auch diesbezüglich als
mängelfrei. Das Material darf nur für die vereinbarten Zwecke und uns bekannten Veranstaltungen eingesetzt werden. Allfällig entstandene Beschädigungen und Verschmutzungen an sämtlichen
gemieteten Materialien der Adolf Kuhn AG werden auf Kosten des Mieters repariert, gereinigt und ersetzt. Abhanden gekommenes Material (z.B. Blachen, Tische, Bänke, Ersatzteile, Werkzeug etc.) wird dem
Mieter in Rechnung gestellt. Der Mieter benachrichtigt die Adolf Kuhn AG unverzüglich nach dem Eintritt von Beschädigungen und Diebstahl.
g) Bei eintretendem Schneefall müssen die Bauten vom Mieter sofort beheizt werden. Die Heizschläuche müssen unter dem Dach geführt werden. Angesetzter Schnee auf dem Zelt ist sofort vom Zeltdach zu räumen (Schneelast). h) Die Zeltkonstruktionen werden mit Bodenankern aus Stahl befestigt. Falls keine Bodenanker eingeschlagen werden dürfen, ist dies frühzeitig zu melden, um eine Lösung mit Belastungsmaterial zu prüfen. An der Statik der jeweiligen Mietsache dürfen vom Mieter keine Änderungen vorgenommen werden. Löcher in Hartbelägen sind durch den Mieter fachgerecht zu schliessen.
i) Die Errichtung von offenen Grill- und Feuerstellen oder offenes Feuer ist in den Zelten untersagt. Ohne besondere Schutzmassnahmen darf in den Bauten nicht gegrillt werden! Reinigung nach Aufwand.
j) Die Arbeiten auf dem Gelände umfassen nebst den eigentlichen Montage- und Demontagearbeiten ebenso die Entlade- und Beladearbeiten beim An- und Abtransport des Mietmaterials. Die dazu notwendigen Hilfskräfte müssen jeweils kurzfristig zur Verfügung gestellt werden.
k) Übernimmt der Mieter die Transporte selbst, so sind diese von und nach einem jeweils durch uns bestimmten Ort auszuführen. Falls nicht anders vertraglich vereinbart, sind für die Belade- und Entladearbeiten die entsprechend notwendigen Hilfskräfte mitzubringen. Die Transporte umfassen den Zu- und Abtransport.
l) Der Mieter verpflichtet sich, die schriftlich oder mündlich vereinbarte Anzahl Hilfskräfte termingemäss zu stellen. Die Adolf Kuhn AG ist berechtigt, Mehraufwand, der ihr durch die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entsteht (z.B. längere Montage- / Demontagezeiten von Monteuren, Wartezeiten von Fahrzeugen von Monteuren etc.), zusätzlich zu berechnen. Kommt der Mieter seiner Verpflichtung Hilfskräfte zu stellen nicht voll nach, übernimmt die Adolf Kuhn AG keine Gewähr für eine termingerechte Erstellung des Mietobjekts. Bei fehlendem Hilfspersonal ist der Vermieter berechtigt, die erforderlichen Hilfskräfte bei sich oder einem Dritten zu beschaffen. Die Kosten dafür werden dem Mieter verrechnet.
m) Bei Aufkommen von Sturmwind sowie generell am Schluss der Veranstaltung sind alle beweglichen Öffnungen an der Festhalle (Eingänge, Seitenvorhänge, Giebelfenster) zu schliessen.
n) Das Anbringen von Werbeklebern an unseren Zeltblachen und Profilen ist nicht gestattet. Reinigungen oder Beschädigungen aus Nichtbeachtung werden separat nach Aufwand verrechnet.
o) Dritten ist es nicht gestattet, ohne Einwilligung der Adolf Kuhn AG mit der Demontage zu beginnen. Insbesondere das Entfernen der Dachblachen ist ohne Anwesenheit des Montageleiters der LS AG nicht gestattet. Allfällige Beschädigungen oder Verschmutzungen werden dem Mieter in Rechnung gestellt.
a) Die Adolf Kuhn AG führt die betreffenden Bauten nach den baupolizeilichen Vorschriften aus.
b) Die Adolf Kuhn AG liefert eine wasserdichte Bedachung mit Blachen und die seitliche Umwandung mit beweglichen Vorhängen.
c) Die Adolf Kuhn AG hält die termingemässen Montage- und Demontagezeiten ein. Vorbehalten bleiben Verzögerungen
durch höhere Gewalt wie etwa Sturm- oder Brandschaden am Vertragsgut oder durch Unfall des Transportfahrzeuges. In diesen Fällen haftet die Adolf Kuhn AG für die Verspätungsschäden nicht.
d) Die Adolf Kuhn AG prüft das Mietmaterial nach der Rücknahme und zeigt dem Mieter Mängel baldmöglichst an.
Die Bauten der Adolf Kuhn AG sind gegen die den Eigentümer betreffende Haftpflicht über CHF 20‘000‘000.—versichert. Die Versicherungsdeckungen für das Veranstaltungs-, Unfall- und das Haftpflichtrisiko des Veranstalters sind Sache des Mieters. Diebstähle oder Beschädigungen des Materials, während der Zeit der Miete durch den Mieter oder durch Dritte verursacht, sind durch die Adolf Kuhn AG nicht versichert und deshalb vom Mieter zu übernehmen.
Das gesamte Material der Adolf Kuhn AG ist gegen Feuer- und Elementarschaden versichert. Nicht versichert sind alle nicht im Eigentum der Adolf Kuhn AG befindlichen Sachen wie Fahrzeuge jeder Art, Wirtschaftinventar, Installationen aller Art, Beschädigungen an naheliegenden Gebäulichkeiten, Telefon- und Freileitungsanlagen.
Nur das von der Adolf Kuhn AG direkt entlöhnte Personal ist versichert. Unfälle, die betriebsfremden Hilfskräften während der Montage- und Demontagezeiten zustossen, sind nicht versichert (dies betrifft im Besonderen die vom Veranstalter unentgeltlich zur Verfügung gestellten Hilfskräfte). Der Veranstalter hat die von ihm zur Verfügung gestellten Hilfskräfte gegen Unfall- und Haftungsrisiken zu versichern.
Sollte der Anlass, für den die Objekte gemietet wurden, aus nicht im Verantwortungsbereich der Adolf Kuhn AG liegenden Gründen abgesagt werden, so kann der Mieter gegen Erstattung der nachfolgenden Entschädigungen vom abgeschlossenen Vertrag zurücktreten: Ab Mietvertragsabschluss:
Rücktritt bis 12 Monate vor Anlass: 20% der Auftragssumme
Rücktritt bis 10 Monate vor Anlass: 30% der Auftragssumme
Rücktritt bis 8 Monate vor Anlass: 40% der Auftragssumme
Rücktritt bis 6 Monate vor Anlass: 50% der Auftragssumme
Rücktritt bis 4 Monate vor Anlass: 60% der Auftragssumme
Rücktritt bis 2 Monate vor Anlass: 70% der Auftragssumme
Rücktritt bis 1 Monat vor Anlass: 80% der Auftragssumme
Rücktritt bis 14 Tage vor Anlass: 90% der Auftragssumme
Rücktritt unter 14 Tage vor Anlass: 95% der Auftragssumme
Werden der Adolf Kuhn AG kreditmindernde Umstände des Mieters bekannt oder kommt dieser seinen bisherigen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, ist die Adolf Kuhn AG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Vorauszahlung zu verlangen. Beim Vertragsrücktritt der Adolf Kuhn AG ist vom Mieter je nach Zeitpunkt des Rücktritts die Miete gemäss
obiger Tabelle geschuldet
Die Preisvereinbarung gilt mit den bei Abschluss des Vertrages gültigen MWST-Sätzen. Nachträgliche Steuererhöhungen, welche die Adolf Kuhn AG betreffen, werden dem Mieter verrechnet.
Die vom Mieter zu begleichenden Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu leisten. Bei grösseren Aufträgen, kann Adolf Kuhn AG auch eine Akontozahlung im Vorfeld veranlassen. Der in der Rechnung gestellte
Betrag versteht sich bereits netto. Es werden keine Skontoabzüge gewährt.
Eine Untervermietung an Dritte ist nur mit der schriftlichen Zustimmung der Adolf Kuhn AG gestattet.
Die Verträge unterstehen schweizerischem inländischem Recht. Soweit vereinbart ist, dass Material (Zelte,
Böden, Bestuhlung, Tische, Tribünen etc.) zur Verfügung gestellt und zusammengebaut werden, und der individuelle Vertrag oder diese Allgemeinen Vertrags- und Mietbedingungen keine anderen Regelungen enthalten,
gelten die Bestimmungen des schweizerischen OR über die Fahrnismiete. Als Gerichtsstand wird ausschliesslich Zürich vereinbart.